JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 41 EGBGB - Wesentlich engere Verbindung
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Fünfter Abschnitt (Außervertragliche Schuldverhältnisse)
(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben
Fußnoten:
Zu Artikel 41: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).
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