JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 40 EGBGB - Unerlaubte Handlung
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Fünfter Abschnitt (Außervertragliche Schuldverhältnisse)
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.
Der Verletzte kann verlangen, dass an Stelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist.
Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Fußnoten:
Zu Artikel 40: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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