JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 3a EGBGB - Sachnormverweisung; Einzelstatut
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.
(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Fußnoten:
Zu Artikel 3a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2401).
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