JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 25 EGBGB - Rechtsnachfolge von Todes wegen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Vierter Abschnitt (Erbrecht)
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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