JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 243 EGBGB - Ver- und Entsorgungsbedingungen
Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Fußnoten:
Zu Artikel 243: Angefügt durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
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