JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 235 EGBGB - Fünftes Buch. Erbrecht
Sechster Teil (In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
§ 1
Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
§ 2
Verfügungen von Todes wegen
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt.
Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
Fußnoten:
Zu Artikel 235 § 1: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2968) und 12. 4. 2011 (BGBl I S. 615).
© "Art. 235 EGBGB - Fünftes Buch. Erbrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum