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JuraForum.deGesetzeEGBGBArt. 23 EGBGB - Zustimmung 

Art. 23 EGBGB - Zustimmung

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
         Dritter Abschnitt (Familienrecht)

Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu Artikel 23: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).



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