JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 21 EGBGB - Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Dritter Abschnitt (Familienrecht)
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fußnoten:
Zu Artikel 21: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).
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