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Art. 209 EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Vierter Teil (Übergangsvorschriften)

Inwieweit ein vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimiertes oder an Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.



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