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JuraForum.deGesetzeEGBGBArt. 20 EGBGB - Anfechtung der Abstammung 

Art. 20 EGBGB - Anfechtung der Abstammung

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
         Dritter Abschnitt (Familienrecht)

Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben.
Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Fußnoten:


Zu Artikel 20: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).



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