JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 199 EGBGB
Vierter Teil (Übergangsvorschriften)
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
© "Art. 199 EGBGB" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum