JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 17a EGBGB - Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Dritter Abschnitt (Familienrecht)
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Fußnoten:
Zu Artikel 17a: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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