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Art. 179 EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Vierter Teil (Übergangsvorschriften)

Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



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