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Art. 169 EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Vierter Teil (Übergangsvorschriften)

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet.
Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.



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