JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 14 EGBGB - Allgemeine Ehewirkungen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Dritter Abschnitt (Familienrecht)
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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