JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 129 EGBGB
Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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