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JuraForum.deGesetzeEGBGBArt. 10 EGBGB - Name 

Art. 10 EGBGB - Name

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
         Zweiter Abschnitt (Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte)

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen


Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll

Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Fußnoten:


Zu Artikel 10: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:

  • Personenstandsgesetz (PStG)
    • Kapitel 7 (Besondere Beurkundungen)
      • Abschnitt 2 (Familienrechtliche Beurkundungen)
    • § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

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