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§ 7 EFZG - Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.


Fußnoten:


Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG.



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