JuraForum.de > Gesetze > EEG > § 58 EEG - Verbraucherschutz
Teil 6 (Rechtsschutz und behördliches Verfahren)
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
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