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JuraForum.deGesetzeEEG§ 16 EEG - Vergütungsanspruch 

Stand: 17.06.2013

§ 16 EEG - Vergütungsanspruch

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

   Teil 3 (Einspeisevergütung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vergütungsvorschriften)

(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.

(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

1.
für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
2.
der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
3.
der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.



Weitere Vorschriften um § 16 EEG

Erwähnungen von § 16 EEG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 EEG:

  • Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
    • Teil 2 (Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 6 Technische Vorgaben
    • Teil 3 (Einspeisevergütung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vergütungsvorschriften)
    • § 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs
    • § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus
    • § 22 Aufrechnung
      • Abschnitt 2 (Besondere Vergütungsvorschriften)
    • § 27 Biomasse
    • § 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
    • Teil 3a (Direktvermarktung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 33c Pflichten bei der Direktvermarktung
    • § 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen
    • § 33f Anteilige Direktvermarktung
    • § 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung
      • Abschnitt 2 (Prämien für die Direktvermarktung)
    • § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie
    • § 33i Flexibilitätsprämie
    • Teil 4 (Ausgleichsmechanismus)
      • Abschnitt 1 (Bundesweiter Ausgleich)
    • § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
    • § 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
    • § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
    • § 37 Vermarktung und EEG-Umlage
    • § 39 Verringerung der EEG-Umlage
    • Teil 5 (Transparenz)
      • Abschnitt 1 (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
    • § 47 Netzbetreiber
      • Abschnitt 2 (EEG-Umlage und Stromkennzeichnung)
    • § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
      • Abschnitt 3 (Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot)
    • § 55 Herkunftsnachweise
    • § 56 Doppelvermarktungsverbot
    • Teil 6 (Rechtsschutz und behördliches Verfahren)
  • § 58 Verbraucherschutz
  • § 59 Einstweiliger Rechtsschutz
  • § 60 Nutzung von Seewasserstraßen
  • § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    • Teil 7 (Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen)
  • § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
  • § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
  • § 66 Übergangsbestimmungen
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47g Festlegungsbereiche

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