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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 8 BZRG - Sperre für Fahrerlaubnis 

§ 8 BZRG - Sperre für Fahrerlaubnis

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)

Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.



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