JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 67 BZRG - Eintragungen in der Erziehungskartei
Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
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