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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 66 BZRG - Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen 

§ 66 BZRG - Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Für die Verurteilungen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.



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