JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 66 BZRG - Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Für die Verurteilungen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.
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