JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 64 BZRG - Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Dritter Teil (Das Erziehungsregister)
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
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