JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 62 BZRG - Suchvermerke
Dritter Teil (Das Erziehungsregister)
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
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