( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBZRG§ 62 BZRG - Suchvermerke 

§ 62 BZRG - Suchvermerke

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Dritter Teil (Das Erziehungsregister)

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/bzrg/62-suchvermerke

© "§ 62 BZRG - Suchvermerke" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN