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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 60 BZRG - Eintragungen in das Erziehungsregister 

§ 60 BZRG - Eintragungen in das Erziehungsregister

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Dritter Teil (Das Erziehungsregister)

(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:

1.

die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,

2.

die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,

3.

der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,

4.

Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlässt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),

5.

Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,

6.

der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),

7.

das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

8.

(aufgehoben)

9.

vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)



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