( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBZRG§ 6 BZRG - Gesamtstrafe und Einheitsstrafe 

§ 6 BZRG - Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/bzrg/6-gesamtstrafe-und-einheitsstrafe

© "§ 6 BZRG - Gesamtstrafe und Einheitsstrafe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN