JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 59 BZRG - Führung des Erziehungsregisters
Dritter Teil (Das Erziehungsregister)
Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
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