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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 59 BZRG - Führung des Erziehungsregisters 

§ 59 BZRG - Führung des Erziehungsregisters

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Dritter Teil (Das Erziehungsregister)

Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.



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