JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 58 BZRG - Berücksichtigung von Verurteilungen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Siebenter Abschnitt (Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen)
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zu Gunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
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