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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 58 BZRG - Berücksichtigung von Verurteilungen 

§ 58 BZRG - Berücksichtigung von Verurteilungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Siebenter Abschnitt (Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen)

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zu Gunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.



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