JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 54 BZRG - Eintragungen in das Register
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Siebenter Abschnitt (Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen)
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist, | |
wegen des der Verurteilung zu Grunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können, | |
die Entscheidung rechtskräftig ist. |
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
© "§ 54 BZRG - Eintragungen in das Register" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.