JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 53 BZRG - Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Sechster Abschnitt (Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten)
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder | |
zu tilgen ist. |
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
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