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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 50 BZRG - Zu Unrecht getilgte Eintragungen 

§ 50 BZRG - Zu Unrecht getilgte Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Vierter Abschnitt (Tilgung)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



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