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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 47 BZRG - Feststellung der Frist und Ablaufhemmung 

Stand: 19.04.2013

§ 47 BZRG - Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Vierter Abschnitt (Tilgung)

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.


Weitere Vorschriften um § 47 BZRG

Entscheidungen zu § 47 BZRG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 06.05.2009, 13 S 2428/08
    1. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann als Ausweisungsgrund im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. grundsätzlich bis zur Tilgung im Bundeszentralregister vorgehalten werden. 2. Durch die Erteilung einer befristeten rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung sind nach Ablauf der Frist einer Einbürgerung entgegenstehende Gründe...
  • BVERWG, 07.12.1999, BVerwG 1 C 13.99
    Leitsätze: 1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig. 2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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