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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 44 BZRG - Vertrauliche Behandlung der Auskünfte 

§ 44 BZRG - Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
         3. (Auskünfte an Behörden)

Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.



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