JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 44 BZRG - Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
3. (Auskünfte an Behörden)
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
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