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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 44 BZRG - Vertrauliche Behandlung der Auskünfte 

Stand: 20.05.2013

§ 44 BZRG - Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
         3. (Auskünfte an Behörden)

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.


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