JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 43a BZRG - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Register)
(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
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