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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 43 BZRG - Weiterleitung von Auskünften 

§ 43 BZRG - Weiterleitung von Auskünften

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
         2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.



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