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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 42 BZRG - Auskunft an den Betroffenen 

Stand: 20.05.2013

§ 42 BZRG - Auskunft an den Betroffenen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
         2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Register)

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.


Weitere Vorschriften um § 42 BZRG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 BZRG:

  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Register)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Siebter Abschnitt (Internationaler Austausch von Registerinformationen)
    • § 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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