JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 40 BZRG - Nachträgliche Eintragung
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
1. (Führungszeugnis)
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
© "§ 40 BZRG - Nachträgliche Eintragung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.