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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 37 BZRG - Ablaufhemmung 

Stand: 17.06.2013

§ 37 BZRG - Ablaufhemmung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
         1. (Führungszeugnis)

(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.


Weitere Vorschriften um § 37 BZRG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 BZRG:

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