JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 36 BZRG - Beginn der Frist
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
1. (Führungszeugnis)
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, | |
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder | |
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. |
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