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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 36 BZRG - Beginn der Frist 

§ 36 BZRG - Beginn der Frist

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
         1. (Führungszeugnis)

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.

eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

2.

nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

3.

eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.



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