JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 35 BZRG - Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
1. (Führungszeugnis)
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.
(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt.
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