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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 35 BZRG - Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen 

§ 35 BZRG - Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
         1. (Führungszeugnis)

(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.

(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt.



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