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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 31 BZRG - Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden 

Stand: 19.04.2013

§ 31 BZRG - Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
         1. (Führungszeugnis)

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 31 BZRG

Entscheidungen zu § 31 BZRG

  • HESSISCHER-VGH, 29.08.2002, 11 N 2497/00
    1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 BZRG:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 34a Bewachungsgewerbe
  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
        • 3. (Auskünfte an Behörden)
      • § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
      • Siebter Abschnitt (Internationaler Austausch von Registerinformationen)
    • § 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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