JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 31 BZRG - Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
1. (Führungszeugnis)
(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 BZRG:
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