§ 30a BZRG - Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Zweiter Teil (Das Zentralregister) Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register) 1. (Führungszeugnis)
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b)
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
1. Aus Anlass der Bewerbung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf eine vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle braucht eine Vorstrafe nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbart zu werden, wenn sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG...
1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den...
Erwähnungen von § 30a BZRG in anderen Vorschriften