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§ 30a BZRG - Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
         1. (Führungszeugnis)

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 30a: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1952).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)
    • § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
    • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

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