JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 30a BZRG - Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
1. (Führungszeugnis)
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 30a: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1952).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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