JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 26 BZRG - Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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