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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 23 BZRG - Hinweis auf Gesamtstrafenbildung 

§ 23 BZRG - Hinweis auf Gesamtstrafenbildung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)

Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, dass im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.



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