JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 19 BZRG - Aufhebung von Entscheidungen
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt, | |
die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, dass die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist. |
© "§ 19 BZRG - Aufhebung von Entscheidungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.