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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 18 BZRG - Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes 

§ 18 BZRG - Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister


   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.



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