JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 18 BZRG - Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.
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