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JuraForum.deGesetzeBZRG§ 13 BZRG - Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht 

Stand: 20.05.2013

§ 13 BZRG - Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

   Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)

(1) In das Register sind einzutragen

1.
die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
2.
die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
3.
die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
4.
der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
5.
die Beseitigung des Strafmakels,
6.
der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels.

(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

1.
nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
2.
nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.


Weitere Vorschriften um § 13 BZRG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 13 BZRG:

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