JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 13 BZRG - Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des
Registers)
(1) In das Register sind einzutragen
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 13 BZRG:
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