JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 13 BZRG - Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
(1) In das Register sind einzutragen
die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluss; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, | |
die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, | |
die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit, | |
der Erlass oder Teilerlass der Jugendstrafe, | |
die Beseitigung des Strafmakels, | |
der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels. |
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder | |
nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. |
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