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BZRG - Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Übersicht


In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195)

Zuletzt geändert durch Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)




Erster Teil
Registerbehörde

Zweiter Teil
Das Zentralregister

Erster Abschnitt
Inhalt und Führung des Registers

Zweiter Abschnitt
Suchvermerke

Dritter Abschnitt
Auskunft aus dem Zentralregister

1.
Führungszeugnis

2.
Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister

3.
Auskünfte an Behörden

4.
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Vierter Abschnitt
Tilgung

Fünfter Abschnitt
Rechtswirkung der Tilgung

Sechster Abschnitt
Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten

Siebenter Abschnitt
Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen

Dritter Teil
Das Erziehungsregister

Vierter Teil
Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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