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§ 93c BVerfGG - Stattgabe der Bekanntgabe durch die Kammer

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist.
Der Beschluss steht einer Entscheidung des Senats gleich.
Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
    • II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    • § 23 Anträge
    • III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)
    • § 93b Annahmeentscheidung der Kammer
    • § 93d Verfahren bei Entscheidung durch die Kammer

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