JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 93c BVerfGG - Stattgabe der Bekanntgabe durch die Kammer
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist.
Der Beschluss steht einer Entscheidung des Senats gleich.
Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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